Hygienekonzept

Hygienekonzept für Besuche im Haus Residia und das zeitweilige Verlassen durch die Bewohnerinnen und Bewohner
die Bewohnerinnen und Bewohner in unserer Einrichtung haben das Recht, auf Basis eines von uns erstellten Hygienekonzepts Besuch zu empfangen bzw. selbst die Einrichtung zeitweilig zu verlassen. Dieses Hygienekonzept beschreibt, wie die folgenden Voraussetzungen in unserer Einrichtung „Haus Residia“ umgesetzt werden, um die Bewohnerinnen und Bewohner vor einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 möglichst zu schützen.

Hygienekonzept für Besuche im Haus Residia und das zeitweilige Verlassen durch die Bewohnerinnen und Bewohner

die Bewohnerinnen und Bewohner in unserer Einrichtung haben das Recht, auf Basis eines von uns erstellten Hygienekonzepts Besuch zu empfangen bzw. selbst die Einrichtung zeitweilig zu verlassen. Dieses Hygienekonzept beschreibt, wie die folgenden Voraussetzungen in unserer Einrichtung „Haus Residia“ umgesetzt werden, um die Bewohnerinnen und Bewohner vor einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 möglichst zu schützen.

Allgemeine Regelungen ab dem 25.04.2022:

In der Gesamten Einrichtung und auf dem dazu gehörigen Gelände gilt 3G+, sowie alle unten aufgeführten Regelungen.

1.Besuche

  • Betreten der Einrichtung ist ab dem 25.04.2022 nur nach durchgeführtem negativen „Covid 19 Antigen rapid Test“ gestattet.
  • Die Verpflichtung zum Test gilt auch für geimpfte und genesene Personen!!
  • Sollte eine andere Möglichkeit bestehen einen professionellen Test durchzuführen, bitten wir Sie diese in Anspruch zu nehmen. Unsere Mitarbeiter sind in erster Linie zur Versorgung und Betreuung der uns anvertrauten Bewohner/innen eingestellt. Jeder Test nimmt dem Mitarbeiter Zeit dieses zu tun. Für alle anderen bieten wir von Mo- Fr. in der zeit von 10.00 Uhr- 11.00 Uhr eine Testmöglichkeit an.
  • Die Besuchszeiten ändern sich auf Grund der durchzuführenden Tests: Besucht werden darf von 11.00 Uhr- 16.00.
  • Um Berufstätigen Angehörigen einen Besuch zu ermöglichen, bieten wir nur für diesen Personenkreis, Samstags und Sonntags eine Besuchszeit von 14.00- 16.00 Uhr, an.
  • Besucher, die nach diesem Termin in der Einrichtung angetroffen werden, werden dieser umgehend durch die Mitarbeiter verwiesen.
  • Einschränkungen der Personenanzahl unterliegen den aktuellen gesetzlichen Vorgaben und der im Landkreis Uelzen vorliegenden Warnstufe.

1.1. Grundlagen und Voraussetzungen

  • Bei Auftreten von SARS-CoV-2-Infektionen in der Einrichtung sind Besuche zulässig, sofern es der Gesundheitszustand der Bewohner zulässt und eine Absprache mit dem Gesundheitsamt erfolgt ist
  • Der Besuch durch Personen mit Krankheitssymptomen, die mit COVID-19 vereinbar sind, insbesondere Erkältungssymptomen, COVID-19-Erkrankte oder Kontaktpersonen zu COVID-19-Erkrankten ist nicht zulässig.
  • Die Besucherin oder der Besucher trägt während des gesamten Aufenthalts in den öffentlichen Bereichen der Einrichtung eine FFP 2 Maske.
  • Betreten der Einrichtung ist nur mit einem gültigen professionellen Antigen- Schnelltest nicht älter als 24 Stunden möglich. Dieses gilt auch für geimpfte und genesene Personen
  • Auch Kinder ab dem 3 Jahren unterliegen der Testpflicht, müssen aber keine Maske tragen
  • Kinder von 6-14 Jahren dürfen auch andere textile/ textil-ähnliche Barrieren tragen
  • Bei Betreten der Einrichtung führt die Besucherin oder der Besucher eine Händedesinfektion durch. Die Einweisung ist bei dem ersten Besuch zu dokumentieren und von der Besucherin bzw. dem Besucher zu quittieren
  • Das Betreten und Verlassen der Einrichtung durch die Besucherin oder den Besucher ist mit ihrem oder seinem Einverständnis zu dokumentieren (Besuchsdatum und -uhrzeit, Besucher- und Bewohnername, Kontaktdaten, Telefonnummer, Symptomstatus, Kontakte), um für eine evtl. erforderliche Kontaktnachverfolgung identifiziert werden zu Die Dokumentation ist drei Wochen aufzubewahren. Der Besuch ist nur für Besucherinnen und Besucher möglich, die ihre Kontaktdaten dokumentieren lassen.
  • Um Ihnen die Dokumentation zu erleichtern, arbeitet die Einrichtung mit der Luca App
  • Das Abstandsgebot > 1,5 m ist durchgehend einzuhalten
  • Es ist jederzeit den Anweisungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bad Bevensen GmbH Folge zu leisten, ansonsten kann vom Hausrecht Gebrauch gemacht werden, bis hin zu Betretungsverboten oder sogar Anzeigen.
  • Besuchszeitrahmen muss zwingend eingehalten werden, ist der Besuch beendet, bitte zum Verlassen der Einrichtung über die Bewohnerrufanlage, einen Mitarbeiter/rin rufen. Bitte nehmen Sie Rücksicht und achten sie selbständig auf die Einhaltung der vorgeschriebenen Zeitvorgaben.
  • Besucherinnen und Besucher dürfen nicht von den Bewohnerinnen und Bewohnern genutzte WCs benutzen.
  • Es wird empfohlen, während des Besuchs grundsätzlich nicht zu essen oder zu trinken, um das Maskentragen nicht zu unterbrechen. Ausnahmen sind möglich, wenn eine Bewohnerin bzw. ein Bewohner mit Demenz oder einer erheblichen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nur in Anwesenheit eines Angehörigen bzw. bei Darreichung durch einen Angehörigen Speisen und / oder Getränke in ausreichendem Maß zu sich nimmt. Nahrungsmittel oder sonstige Geschenke dürfen mitgebracht werden. Beim Überreichen sollten Situationen vermieden werden, in denen der empfohlene Abstand nicht mehr eingehalten oder ein Hand-Gesichts- bzw. Gesichts-Gesichtskontakt gefördert wird.
  • Auf das Einhalten des Mindestabstands sowie das Tragen einer medizinischen Maske kann verzichtet werden, wenn der Kontakt zwischen Bewohnerinnen bzw. Bewohnern und Besucherinnen bzw. Besuchern mit Impfnachweis nach § 2 Nr. 3 SchAusnahmV oder Genesenennachweis gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV ohne Anwesenheit nichtgeimpfter Personen erfolgt. Unter diesen Voraussetzungen kann während eines Besuches auch gegessen und getrunken werden.
  • Auf das Einhalten des Mindestabstands kann auch verzichtet werden, wenn zwar die Bewohnerin bzw. der Bewohner einen Impfnachweis § 2 Nr. 3 SchAusnahmV oder Genesenennachweis gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV hat, jedoch nicht die Besucherin bzw. der oder die Besucher und diese außerdem kein Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf hat bzw. haben. Besteht ein erhöhtes Risiko, sollte eine medizinische Maske von den beteiligten Personen getragen werden und die Besucherin bzw. der oder die Besucher ist bzw. sind darüber aufzuklären, dass sie bzw. er einem gewissen Infektionsrisiko ausgesetzt ist bzw. sind.

1.2. Besonderheiten beim Besuch im Bewohnerzimmer

  • Bei Besuch im Bewohnerzimmer sind die AHA -L- Regeln einzuhalten; dieses gilt insbesondere in Mehrbettzimmern
  • Das Tragen einer Mund-Nasen-Schutz MNS wird beim Besuch im Bewohnerzimmer empfohlen! Im Mehrbettzimmer sollte möglichst jede anwesende Person eine Mund-Nasen-Schutz MNS tragen.
  • Beim Betreten und Verlassen des Bewohnerzimmers ist durch die Besucherin oder den Besucher eine Händedesinfektion durchzuführen.
  • Auch in den Bewohnerzimmern ist nach jedem Besuch für ausreichend Luftaustausch zu sorgen.
  • Die Kontaktflächen sind nach jedem Besuch zu reinigen bzw. zu desinfizieren (entsprechend einrichtungsbezogenem Reinigungs- und Desinfektionsplan).
  • Personenanzahlbeschränkung für Besuche, die Beschränkungen richten sich nach den aktuell geltenden Allgemeinverfügungen des Landes Niedersachsen und oder der Stadt Uelzen. Maßgebend ist die ausgewiesene Warnstufe der Stadt/Landkreis Uelzen

1.3. Ausnahmeregelungen für Besuche ohne Einhaltung des Mindestabstands

Der Mindestabstand kann nur in medizinisch begründeten Ausnahmefällen unterschritten werden, etwa weil auf anderem Wege die Kontaktaufnahme zu einer Bewohnerin bzw. einem Bewohner mit Demenz oder einer erheblichen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht möglich ist.

Hier wird empfohlen, basierend auf einer Risikobewertung des Einzelfalls durch die Einrichtungsleitung und den behandelnden Arzt besondere Schutzmaßnahmen vorzunehmen. Schutzmaßnahmen sind z.B. das gegenseitige Tragen einer Mund-Nasen-Schutz-Maske (MNS) (nicht nur Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) / sogenannte “Community-Mask”, da der Mund-Nasen-Schutz (MNS) nicht nur Fremdschutz ist, sondern bei korrekter Anwendung auch einen höheren Eigenschutz als die Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) bietet) oder das einseitige Tragen einer Atemschutzmaske ohne Ausatemventil (z.B. Typ FFP-2).

Ggf. ist auch das Tragen weiterer Schutzkleidung notwendig. Eine Einweisung in die korrekte Anwendung der Schutzmasken / -kleidung und in ggf. erforderliche Händedesinfektionen ist sicherzustellen. Der Mindestabstand kann beispielsweise auch unterschritten werden, um das Schieben eines Rollstuhls zu ermöglichen.

1.4. Regelung zur Aufnahme von neuen Bewohnern

1.4.1 Neuaufgenommene Personen mit vollständigem Impfschutz seit mindestens 15 Tagen ohne direkten Kontakt zu SARS-CoV-2-positiven Personen bzw. ohne COVID-19-Symptome

  • Testung vor bzw. bei Aufnahme gemäß nationaler Teststrategie (bevorzugt PCR-Testung; wenn nicht zeitnah verfügbar, dann PoC-Antigen-Schnelltest zur professionellen Anwendung).
  • Für 14 Tage wird der Mindestabstand von 1,5 Metern zu nicht geimpften Personen nicht unterschritten bzw. eine medizinische Maske bei Kontakt zu anderen Personen getragen, soweit zumutbar.

1.4.2 Neuaufgenommene Personen ohne Impfschutz

  • Es sollte angestrebt werden, dass diese Personen bereits vor Aufnahme in die Einrichtung geimpft werden. Die Einrichtungen sind gehalten, den neuen Bewohnerinnen und Bewohnern zügig zu einem Impfangebot zu verhelfen.
  • Testung vor bzw. bei Aufnahme gemäß nationaler Teststrategie (bevorzugt PCR-Testung; wenn nicht zeitnah verfügbar, dann PoC-Antigen-Schnelltest zur professionellen Anwendung).
  • Der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Bewohnerinnen und Bewohnern wird für 14 Tage nicht unterschritten.
  • Tragen einer medizinischen Maske bei Kontakt zu anderen Personen, soweit zumutbar und insbesondere dann, wenn die Einhaltung des Mindestabstands nicht zu gewährleisten ist (siehe auch Kapitel 1 und Anhang: Muster-Hygienekonzept).
  • Bei neuaufgenommenen Personen mit oder ohne vollständigen Impfschutz wird täglich beobachtet, ob die neue Bewohnerin / der neue Bewohner Symptome einer COVID-19-Erkrankung entwickelt.
  • Bei Auftreten von Symptomen einer COVID-19-Erkrankung wird die Bewohnerin / der Bewohner umgehend isoliert, eine Testung auf SARS-CoV-2 veranlasst und das örtlich zuständige Gesundheitsamt sofort informiert.
  • Bei SARS-CoV-2-positivem PoC-Antigen-Schnelltest-Ergebnis wird die Bewohnerin / der Bewohner umgehend isoliert, das örtlich zuständige Gesundheitsamt sofort informiert (Meldepflicht) und ein Bestätigungs-PCR-Test auf SARS-CoV-2 veranlasst.
  • Bei Personen, von denen aufgrund einer Demenz oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Einhaltung des Mindestabstands oder das Tragen einer medizinischen Maske nicht zu erwarten ist, sollten im Rahmen einer Risikobewertung einzelfallbezogene Maßnahmen zur Einschätzung bzw. Verringerung des Infektionsrisikos erwogen werden (z. B. engmaschige Testung). Die Risikobewertung sollte in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt erfolgen.

2. Empfehlungen für das Verlassen der Einrichtung durch die Bewohnerinnen und Bewohner

Bewohnerinnen und Bewohner, die das Einrichtungsgelände zeitweilig verlassen möchten (z.B. für einen Spaziergang im Park), sollten auf mögliche Infektionsrisiken und deren Auswirkungen hingewiesen und zur Einhaltung folgender Hygieneregeln angeleitet werden:

  • Bei zu erwartendem Kontakt mit anderen Personen sollte ein Mund-Nasen-Schutz (MNS) (möglichst nicht nur eine Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) / sogenannte “Community Mask”, da der Mund-Nasen-Schutz (MNS) nicht nur Fremdschutz ist, sondern bei korrekter Anwendung auch einen höheren Eigenschutz als die Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) bietet) getragen werden, der bereits vor Kontakt aufgesetzt wird.
  • Bei Kontakt zu anderen Personen außerhalb der Einrichtung ist der Mindestabstand von > 1,5 einzuhalten.
  • Beim Wiederbetreten der Einrichtung ist von der / dem in die Einrichtung zurückkehrenden Bewohnerin / Bewohner umgehend eine gründliche Händewaschung mit Wasser und Seife bzw. eine Händedesinfektion durchzuführen.
  • Die Bewohnerin / der Bewohner sollte nach Rückkehr in die Einrichtung den Mindestabstand > 1,5 zu anderen Bewohnerinnen und Bewohnern zu deren Schutz konsequent einhalten. Insbesondere wenn die Einhaltung des Mindestabstands nicht zu gewährleisten ist, wird empfohlen, dass die Bewohnerin / der Bewohner bei direktem Kontakt zu anderen Personen in der Einrichtung einen Mund-Nasen-Schutz trägt, soweit es ihr / ihm zumutbar ist.
  • Die Bewohnerin / der Bewohner sollte auf Symptome, die mit COVID-19 vereinbar sind, beobachtet werden. Bei Auftreten von Symptomen ist die Bewohnerin / der Bewohner umgehend zu isolieren und eine Abklärung auf COVID-19 zu veranlassen.

In Gebieten, in denen es aktuell eine Häufung von Infektionsfällen gibt, sollten Ausgänge nur erfolgen, wenn sie unbedingt erforderlich sind. Hier sollte im Zweifelsfall möglichst vorab mit der behandelnden Ärztin / dem behandelnden Arzt eine Bewertung des Infektionsrisikos vorgenommen werden.

3. Regelungen für alle Dienstleister, wie Therapeuten, Fußpflege, Friseur, Wartungsfirmen etc.

  • Betreten der Einrichtung ist nur über den Haupteingang gestattet. Bitte lesen Sie die aufgestellten Hygieneregeln sorgfältig durch und bestätigen Sie dieses mit dem ausgelegten Zettel. Ausgefüllte Zettel in aufgestellte Box werfen, um Ihre Daten zu schützen.
  • Der Besuch durch Personen mit Krankheitssymptomen, die mit COVID-19 vereinbar sind, insbesondere Erkältungssymptomen, COVID-19-Erkrankte oder Kontaktpersonen zu COVID-19-Erkrankten ist nicht zulässig.
  • Besuchte Bewohner/innen müssen in der Liste festgehalten werden. Feste Dienstleister haben im Eingangsbereich eine Mappe, in der die erforderlichen Daten hinterlegt werden können.
  • Termine müssen mit der Einrichtung abgesprochen werden, feste Hausbesuche dürfen ohne vorherige Terminierung durchgeführt werden.
  • Betreten ist nur nach Anlage der persönlichen Schutzausrüstung, FFP 2 Maske, gestattet. Hände Desinfektion im Eingangsbereich bei Betreten und Verlassen der Einrichtung
  • Während des gesamten Aufenthaltes innerhalb der Einrichtung bitte die FFP 2 Maske nicht abnehmen.
  • Ein Mindestabstand von 1,5 m zum/r Bewohner/in, Mitarbeiter/ in muss eingehalten werden, sofern nicht anders nötig.
  • Laufwege müssen auf ein absolutes Minimum reduziert werden. Der Besucher muss den direkten Weg zum Bewohnerzimmer oder zum Ort der durchzuführenden Dienstleistung wählen.

4. Maßnahmen im Rahmen eines Ausbruchs

  • Im Falle eines Ausbruchsgeschehens in der Einrichtung greifen die Hausinternen Konzepte:
    • Pandemiekonzept
    • Pandemieplan
    • Konzept zur Vermeidung eines übergreifenden Ausbruchsgeschehens

In den Konzepten ist das genaue Vorgehen im Ausbruchsfall dargelegt. Die Konzepte sind beim zuständigen Gesundheitsamt in Uelzen hinterlegt worden.

4.1 Maßnahmen zur Neuaufnahme von Bewohnern

  • Neuaufnahmen erfolgen möglichst nur in Bereichen, die nicht unter Quarantäne stehen. Neuaufnahmen unterliegen, den in diesem Konzept dargelegten Grundregeln zur Neuaufnahme.